Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
- Ziffer einsder Beschwerdeführer,
- Ziffer 2die belangte Behörde,
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
- Ziffer 4bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).