Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Evidenzbüro

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
  3. Absatz 3,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148054