Kurztitel

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

ARTIKEL 15

Dieser Vertrag steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die keine Vertragspartei sind, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Vertrags in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache und eine Arbeitssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Vertrags hinterlegt.