Kurztitel

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

ARTIKEL 11

Um Benchmarks für vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen und auf eine enger koordinierte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden. In diese Koordinierung werden die Organe der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen des Rechts der Europäischen Union einbezogen.