Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,
Artikel 6
01.01.2013
Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.