Kurztitel

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

TITEL römisch zwei

KOHÄRENZ MIT DEM UNIONSRECHT UND VERHÄLTNIS ZUM UNIONSRECHT

ARTIKEL 2

(1) Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, und mit dem Recht der Europäischen Union, einschließlich dem Verfahrens-recht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderlich ist, angewandt und ausgelegt.

(2) Dieser Vertrag gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der Union auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt.