Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 51,

In die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, werden auch nicht eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.