Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 50
01.01.2014
31.12.2016
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.