Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Unmittelbarkeit des Verfahrens

Paragraph 48,

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, entfallen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147961