Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Verhandlung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  3. Absatz 3,Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
    2. Ziffer 2
      sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
    3. Ziffer 3
      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
    4. Ziffer 4
      sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
  6. Absatz 6,Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.