BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Text
Beschwerdeverzicht
§ 39.Paragraph 39,
Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2) nicht wirksam abgeben. Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht wirksam abgeben.