Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 37,

In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.