die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 37
01.01.2014
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet: