Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
  2. Absatz 2,Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  3. Absatz 3,Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.