Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.