Absatz eins,In den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
- Ziffer einsin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,;
- Ziffer 2in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
- Ziffer 3in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;
- Ziffer 4in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.