Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
  2. Absatz 2,Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.