Kurztitel

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Abkürzung

VwGbk-ÜG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIst eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde gemäß Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
  2. Absatz 2Ist jedoch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber sie zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber diese Entscheidung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008254

Dokumentnummer

NOR40147908