Absatz einsIst der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.