Absatz eins,Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.