Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 88 a,

  1. Absatz einsAuf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
    1. Ziffer eins
      Aussprüche gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9 VwGG;
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, VwGG;
    4. Ziffer 4
      Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG.
  3. Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.