Absatz einsIst beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
- Ziffer 2die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
- Ziffer 3die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.