Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
  2. Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte zu laden.