Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz einsNach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
  2. Absatz 2Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, dass dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
  3. Absatz 3Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.