(5)Absatz 5In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.In den Fällen der Absatz eins bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.