Absatz einsZur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im Paragraph 68, Absatz 2, bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.