Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Text

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Artikel 138 a, B-VG)

Paragraph 56 a,

  1. Absatz einsDer Antrag im Sinne des Artikel 138 a, Absatz eins, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass
    1. Ziffer eins
      eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Antrag ist im Einzelnen zu begründen.