Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz einsEntsteht ein Kompetenzkonflikt (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) dadurch, dass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.
  2. Absatz 2Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.