Absatz eins,Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) dadurch, dass jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.