Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Text

Paragraph 41,

Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten erwachsen sind.