BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.03.2013
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluss der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluss einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.