Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b,

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Text

Paragraph 5 b,

  1. Absatz einsDen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach Paragraph 5, Absatz eins, die Geldentschädigung weiterbezogen wird.
  2. Absatz 2Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
    2. Ziffer 2
      die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
    Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Ziffer eins und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensjahr ist Paragraph 236 c, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Abschnitt römisch XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach Paragraph 99, die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
    2. Ziffer 2
      der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
  4. Absatz 4Auf den nach Paragraph 5 e, zu entrichtenden Beitrag ist Paragraph 12, Absatz 4 und 5 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und des APG.