Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEin Ersatzanspruch (Paragraph eins, Absatz eins,) besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.
  2. Absatz 2Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  3. Absatz 3Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.

Anmerkung

1. Zu Absatz eins, siehe auch Paragraph 1304, ABGB, JGS Nr. 946/1811, als dessen Spezifikation dieser Absatz eins, gilt.

2. Zur Gehorsamspflicht siehe auch Artikel 20, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.

Schlagworte

Gehorsamspflicht, Mitverschulden

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40147755