Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Text
5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
§ 52.Paragraph 52,
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in Paragraph 31, Absatz eins, bezeichneten Frist zulässig.