Absatz einsDas Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
- Ziffer einsRadfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
- Ziffer 2Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen,
- Ziffer 3Fahrbahnen, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
- Ziffer 4Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.