Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108,

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

06.03.2019

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch XI. ABSCHNITT
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

Paragraph 108, Ausbildung in Fahrschulen

  1. Absatz einsDas Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,, 4 Absatz 9, erster Satz und 18 FSG und der Paragraphen 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.
  2. Absatz 2Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 117,) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.
  3. Absatz 3Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (Paragraph 112, Absatz eins,). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (Paragraph 112, Absatz eins,) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 und Paragraphen 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Absatz eins, angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40147635