Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86,

Inkrafttretensdatum

07.11.2013

Text

Paragraph 86, Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

  1. Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
    1. Litera a
      die im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
    2. Litera b
      die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
  2. Absatz 2Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)