Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
- Litera adie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
- Litera bdie im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.