Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
- Ziffer einsKrafträder, das sind
- eins Punkt einsKleinkrafträder (Motorfahrräder),
- eins Punkt eins Punkt einszweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),
- eins Punkt eins Punkt 2dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
- eins Punkt 2Motorräder (Klasse L3e),
- eins Punkt 2 Punkt einsKleinmotorräder,
- eins Punkt 2 Punkt 2Leichtmotorräder,
- eins Punkt 3Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
- eins Punkt 4Motordreiräder (Klasse L5e).
- Ziffer 2Kraftwagen, das sind
- 2 Punkt einsKraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
- 2 Punkt eins Punkt einsPersonenkraftwagen (Klasse M1),
- 2 Punkt eins Punkt 2Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
- 2 Punkt eins Punkt 3Omnibusse,
- 2 Punkt eins Punkt 3 Punkt einsFahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
- 2 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
- 2 Punkt 2Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
- 2 Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, oderGruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,- 2 Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
- 2 Punkt 2 Punkt 3Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
- 2 Punkt 3vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
- 2 Punkt 4vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),
- 2 Punkt 5Zugmaschinen,
- 2 Punkt 5 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in:
- Klasse, T1:Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm,
- Klasse, T2:Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt,
- Klasse, T3:Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg,
- Klasse, T4:Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG),
- Klasse, T5:Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h,
- 2 Punkt 5 Punkt 2Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
- 2 Punkt 6Motorkarren,
- 2 Punkt 7Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2.6. fallen.
- Ziffer 3Sonderkraftfahrzeuge, das sind
- 3 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
- 3 Punkt 2Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Ziffer 3 Punkt eins,
- Ziffer 4Anhänger, das sind
- 4 Punkt einsAnhängewagen,
- 4 Punkt 2Einachsanhänger,
- 4 Punkt 3Sattelanhänger,
- 4 Punkt 4Zentralachsanhänger,
- 4 Punkt 5Starrdeichselanhänger
jeweils unterteilt in:- Klasse, O1:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
- Klasse, O2:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
- Klasse, O3:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
- Klasse, O4:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
oder, wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:- Klasse, R1:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt,
- Klasse, R2:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt,
- Klasse, R3:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt und
- Klasse, R4:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:- Buchstabe
- Sub-Litera, a, “für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
- Buchstabe, b, “für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist. - Ziffer 5Sonderanhänger.
- Ziffer 6Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):
- Klasse, S1:Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
- Klasse, S2:Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:- Buchstabe
- Sub-Litera, a, “für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
- Buchstabe, b, “für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.