Text
ANHANG 2
(Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens und Artikel 4 Absatz 2)
Zuständige Träger
Österreich
Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
1. Krankheit und Mutterschaft
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ergebende Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.
2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)
Die Zuständigkeit der österreichischen Träger der Pensionsversicherung zur Entscheidung über Pensionsansprüche und zur Zahlung der Pensionen richtet sich ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ermittlung des danach in Betracht kommenden österreichischen Trägers obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
3. Arbeitslosigkeit
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.
4. Familienleistungen
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.
Belgien
1. Krankheit, Mutterschaft
Bei Anwendung der Artikel 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24 und 25
im allgemeinen: die Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;
für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;
bei Anwendung des Artikels 30
im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;
für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.
2. Invalidität
Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch nach dem Sondersystem haben): Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;
besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.
3. Alter, Tod (Pensionen)
Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;
selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.
4. Arbeitsunfälle
für Anträge auf Rentenzulagen: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel;
in den übrigen Fällen
im allgemeinen: der Versicherer;
für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel.
5. Berufskrankheiten
Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.
6. Sterbegeld
Kranken- und Invaliditätsversicherung
im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert war;
für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;
Arbeitsunfälle
im allgemeinen: der Versicherer;
für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle);
Berufskrankheiten: Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.
7. Arbeitslosigkeit
im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.
8. Familienleistungen
Arbeitnehmer: die Familienbeihilfeneinrichtung für Arbeitnehmer, der der Arbeitgeber angehört;
selbständig Erwerbstätige: Caisse libre d`assurances sociales pour travailleurs independants (Freie Kasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) oder Caisse nationale auxiliaire d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige), der der Versicherte angehört.
Zypern
Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.
Dänemark
1. Krankheit
Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).
2. Mutterschaft
Sachleistungen:
Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse) ;
Geldleistungen:
Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde.
3. Invaliditäts- , Alters- und Hinterbliebenenpensionen
Kommunen (Kommunalbehörde).
4. Zusatzpension für Arbeit
Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.
5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.
6. Tod
Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).
7. Arbeitslosigkeit
Arbejdsrektorajtet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.
8. Familienleistungen
Kommunen (Kommunalbehörde).
Frankreich
I. MUTTERLANDrömisch eins. MUTTERLAND
A. Arbeitnehmer
Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität:
Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse) außer bei Invalidität:
für den Raum Paris: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris;
für den Raum Straßburg: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg.
Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:
Caisse régionale d`assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) ohne den Raum Paris;
Caisse nationale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris;
für den Bezirk Straßburg:
Caisse régionale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
dauernde Erwerbsunfähigkeit:
Renten:
Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947);
der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947);
Rentenzuschläge:
Caisse primaire de Sécurité sociale (örtliche Kasse für Soziale Sicherheit) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947);
Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947).
Arbeitslosigkeit:
Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
Familienleistungen:
Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).
System für die Landwirtschaft
Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität, Familienleistungen:
Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).
Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:
Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
der Arbeitgeber oder die an seine Stelle tretende Versicherungseinrichtung (außer bei Rentenzuschlägen: in diesem Fall ist der zuständige Träger:
Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Arcueil — 94).
Arbeitslosigkeit:
Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld):
Société de secours minière (Knappschaftsverein).
Invalidität, Alter und Leistungen an Hinterbliebene:
Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft).
Arbeitsunfälle:
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
Société de secours minière (Knappschaftsverein);
dauernde Erwerbsunfähigkeit:
Renten:
Union regionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947);
der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947);
Rentenzuschläge:
Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947);
Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947).
Arbeitslosigkeit:
Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
Familienleistungen:
Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine).
Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität und Arbeitsunfall), Sterbegelder:
Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).
Alter, Tod (Pensionen):
Section „Caisse de retraites des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion).Section „Caisse de retraites des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion).
Familienleistungen:
Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt);
Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei).
Arbeitslosigkeit:
Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen
Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:
Anmeldung:
Caisse mutuelle régionale d`assurance des travailleurs non salaries des professions non agricoles (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen);
Beitragszahlung, Leistungsgewährung:
die Vertragseinrichtung (Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit oder Versicherungsgesellschaft von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Régionalkasse auf Gegenseitigkeit vertraglich verpflichtet).
Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):
Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk); Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte).
Alter und Hinterbliebene:
Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel);
Section professionnelle de l`organisation autonome de l`assurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen).
Familienleistungen:
Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).
C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen
Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle im privaten Bereich:
Anmeldung:
Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
Leistungsgewährung:
Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder Caisse d`assurance mutuelle agricole (Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder die private Versicherungseinrichtung.
Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:
Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).
II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTSrömisch II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS
A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:
Allgemeines System
System für die Landwirtschaft
System für den Bergbau
Alle Versicherungsfälle:
Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) (außer für Rentenzuschläge bei Arbeitsunfällen, die in den überseeischen Departements vor dem 1. Jänner 1952 eingetreten sind, für die die Direction départementale de l`enregistrement (Departementsdirektion für Registrierung) der zuständige Träger ist).
Außerdem sind für Arbeitnehmer ohne Beschäftigung Arbeitsplätze durch die Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) vorgesehen.
Familienleistungen:
Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).
System für Seeleute:
Alle Versicherungsfälle:
Abteilung „Caisse de retraites des marins” („Pensionskasse für Seeleute”) oder „Caisse générale de prévoyance des marins” („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute”) der Schiffahrtsdirektion, entsprechend der Art des Versicherungsfalles.Abteilung „Caisse de retraites des marins” („Pensionskasse für Seeleute”) oder „Caisse générale de prévoyance des marins” („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute”) der Schiffahrtsdirektion, entsprechend der Art des Versicherungsfalles.
Familienleistungen:
Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).
B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen
Krankheit:
Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.
Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):
Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.
Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene:
Caisse autonome nationale de compensation de l`assurance vieillesse artisanale (C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche autonome Ausgleichskasse der Altersversicherung des Handwerks), Paris;
Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte), Paris.
Alter und Tod:
Caisse interprofessionnelle d`assurance vieillesse des industriels et des commerçants d`Algérie et d`Outre-mer (C.A.V.I.C.O.R.G.) (Überberufliche Kasse der Altersversicherung für Industrielle und Gewerbetreibende aus Algerien und Übersee), Paris;
die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe.
Familienleistungen:
Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).
C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen
Krankheit, Mutterschaft,
Alter:
Caisse générale de sécurité sociale du régime des salariés (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit des Systems für Arbeitnehmer).
Familienleistungen:
Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).
Bundesrepublik Deutschland
A. Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
1. Krankheit
Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens: der Träger der Krankenversicherung, dem der Rentenberechtigte angehören würde, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse oder eine Landkrankenkasse oder kein Träger zuständig: Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Godesberg in Bonn-Bad Godesberg.
2. Alter, Invalidität und Tod (Renten) für Arbeiter, Angestellte und Bergleute
Für die Entscheidung über Leistungsanträge von Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert waren oder als versichert gelten — sowie über Antrag von deren Hinterbliebenen — und die entweder in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnen, sowie für die Gewährung von Leistungen an diese Personen:
Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:
falls der Versicherte in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
falls der Versicherte in Belgien oder als belgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
falls der Versicherte in Italien oder als italienischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
falls der Versicherte in Frankreich oder in Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
falls der Versicherte in Österreich oder als österreichischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
falls der Versicherte in der Schweiz oder als schweizerischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
falls der Versicherte in Dänemark oder als dänischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
falls der Versicherte im Vereinigten Königreich oder als britischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
falls der Versicherte in der Türkei oder als türkischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth;
falls der Versicherte in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
wenn der letzte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, oder — wenn der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder als Staatsangehöriger eines solchen Staates in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften wohnt — an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, entrichtet worden ist: der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, oder für Seeleute:
Seekasse, Hamburg.
Wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt:
Bundesknappschaft, Bochum.
Für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 27 bis 37 des Abkommens sowie für die Gewährung dieser Leistungen sind folgende Träger zuständig:
Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:
Wenn die in Betracht kommende Person im Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes wohnt oder
wenn sie außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an einen Träger außerhalb des Saarlandes entrichtet worden ist, und falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates gezahlte Beitrag an einen der folgenden Träger entrichtet worden ist:
der niederländischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
der belgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;
der italienischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;
der französischen oder luxemburgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;
der österreichischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;
der schweizerischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;
der dänischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;
der britischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
der türkischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken,
Bayreuth;
der Rentenversicherung eines anderen Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf.
Wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften versichert war und
aaa)im Saarland wohnt
oder
bbb) außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Rentenversicherung der Arbeiter, entrichtet worden ist: Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.
Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, entrichtet worden ist:
der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.
Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
oder für Seeleute:
Seekasse, Hamburg.
Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit allein durch deutsche Versicherungszeiten oder unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nach Maßgabe des Artikels 28 des Abkommens erfüllt ist oder wenn sie als erfüllt gilt:
Bundesknappschaft, Bochum.
3. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.
B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg.
Griechenland
Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Tod (Pensionen), Sterbegelder: Anstalt für Soziale Sicherheit (IKA, Idryma Kinonikon Asfaliceon), Athen.
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen: die Einrichtung, bei der sie nach den griechischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen: Anstalt für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED), Athen.
Island
Für alle Versicherungszweige:
auf nationaler Ebene:
Tryggingastofnun Stofiun rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung).
auf örtlicher Ebene:
die örtlichen Behörden, ausgenommen bei Krankheit, für die die öffentlichen Ortskrankenkassen zuständig sind. Hinsichtlich Arbeitslosigkeit ist zuständig: Tryggingastofnun Stofium rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung) für Rechnung des Atvinnu Leysistryggingasjoddor (Arbeitslosenfonds).
Irland
1. Sachleistungen
Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Osten), 1, James' Street, Dublin 8;
Midland Health Board (Gesundheitsamt für das Mittelland), Arden Road, Tullamore, Offaly;
Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für den Mittelwesten), 1, Pery Street, Limerick;
North-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Nordosten), Ceanannus Mor, Co. Meath;
North-Western Health Board (Gesundheitsamt für den Nordwesten), Manorhamilton, Co. Leitrim;
South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Südosten), Arus Slainte, Patrick Street, Kilkenny;
Western Health Board (Gesundheitsamt für den Westen), Merlin Park, Galway;
Southern Health Board (Gesundheitsamt für den Süden), County Hall, Cork.
2. Geldleistungen
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Department of Social Welfare (Ministerium für Soziale Wohlfahrt), Dublin 1, einschließlich der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Provinzämter.
Andere Geldleistungen
Department of Social Welfare (Ministerium für Soziale Wohlfahrt), Dublin 1.
Italien
1.Ziffer eins Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
A. Sachleistungen
a) Krankheit,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel im allgemeinen:
Lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens, bei der die betreffende Person versichert ist.
Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen:
Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.
B. Geldleistungen
Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft:
Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.
2.Ziffer 2 Invalidität, Alter, Tod
A. Arbeitnehmer
Im allgemeinen (einschließlich bestimmter Gruppen von selbständigen Erwerbstätigen):
Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
bei Bühnenarbeitnehmern:
Staatliche Vorsorge und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer (ENPALS), Rom;
bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen:
Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (INPDAI), Rom;
bei Journalisten:
Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola", Rom.
B. Selbständig Erwerbstätige
Die in Betracht kommenden Versicherungseinrichtungen.
3.Ziffer 3 Sterbegeld
Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.
4.Ziffer 4 Arbeitslosigkeit
Im allgemeinen:
Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;
bei Journalisten:
Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola", Rom.
5.Ziffer 5 Familienbeihilfen
Luxemburg
1. Krankheit, Mutterschaft
Die Krankenkasse, bei der die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit versichert ist oder bei der sie zuletzt versichert war;
Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 des Abkommens: Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)
Für Arbeiter:
Etablissement d`assurance contre la vieillesse et l`invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg;
für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen:
Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg;
für selbständige Handwerker und für selbständig Erwerbstätige im Handel und in der Industrie: Caisse de pension des artisans, des commer

ants et industriels (Pensionskasse des Handwerks, des Handels und der Industrie), Luxemburg.
für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft:
Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg;
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Für Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren:
Association d`assurance contre les accidents, section agricole (Unfallversicherungsanstalt, landwirtschaftliche Abteilung), Luxemburg;
in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung:
Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung).
4. Arbeitslosigkeit
Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg.
5. Familienleistungen
Caisse nationale des prestations familiales (Staatliche Kasse für Familienleistungen)
6. Sterbegeld
Die unter Punkt 1 Buchstabe a und den Punkten 2 und 3 bezeichneten Träger, Je nachdem, ob es sich um eine Leistung aus dem einen oder anderen System handelt.
Malta
Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste).
Niederlande
1. Krankheit, Mutterschaft
Sachleistungen:
für Personen, die nach Artikel 2 des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) bei einem Krankenversicherungsträger versicherungspflichtig sind: der Krankenversicherungsträger, bei dem die betroffene Person die Krankenversicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen hat; oder
für Personen, die von der Kategorie des vorigen Spiegelstrichs nicht erfasst sind und im Ausland wohnen und nach dem Abkommen Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnortstaat zu Lasten der Niederlanden haben:
Für die Erfassung und Einhebung der gesetzlichen Beiträge: College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen;
Für die medizinische Versorgung: der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde dazu ermächtigt wurde.
Geldleistungen:
Landesinstitut für Soziale Sicherheit, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist.
Krankenversicherungszulage: Belastingdienst Toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht.
Anhang 2 betrifft die Bezeichnung der zuständigen Träger. Im Falle von pflichtversicherten Personen, die im Ausland leben, ist das der Krankenversicherungsträger mit dem die Versicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen wurde. Im Falle von vertraglich versicherte Personen, die im Ausland leben, werden zwei zuständige Träger bezeichnet: der Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) für die Registrierung und Einhebung von Pflichtbeiträgen und ein Krankenversicherungsträger, der durch den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport für die de facto Erbringung der Behandlung zu bestimmen ist.
Die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) wird unter einem neuen Unterabschnitt hinzugefügt, weil dieser zuständige Träger verantwortlich ist für die Feststellung des Anspruchs auf einen Krankenversicherungszuschlags.
2. Invalidität
Wenn die in Betracht kommende Person auch ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch hat:
Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist;
in den übrigen Fällen: Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam, Amstelveen.
3. Alter, Tod (Pensionen)
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.
4. Arbeitslosigkeit
Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung, der der Arbeitgeber angeschlossen ist;
Leistungen der staatlichen Fürsorge:
Gemeindeverwaltung des Wohnortes.
5. Familienleistungen
Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt:
Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk er wohnt;
wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber jedoch in den Niederlanden wohnt oder seinen Sitz hat:
Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat;
in den übrigen Fällen:
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.
Norwegen
1. Krankheit, Mutterschaft
Die örtlichen Versicherungsämter.
2. Invalidität, Alter und Hinterbliebene
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsanstalt).
3. Alter; Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Seeleute
Pensjonstrygden for sj
menn (Pensionsversicherung der Seeleute).
4. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Apotheker
Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse).
5. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Krankenschwestern
Kommunal Landespensionkasse.
6. Familienleistungen (Familienbeihilfen)
Die örtlichen Versicherungsämter.
7. Arbeitslosigkeit
Direktion für Arbeit.
Portugal
Krankheit, Mutterschaft und Familienleistungen
Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Anspruchsberechtigte angehört.
a) Invalidität, Alter und Tod
Staatliche Pensionskasse, Lissabon.
Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem besonderen Vorsorgesystem für Landarbeiter
Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Ortes des „Volkshauses”, in dem der Wohnort der in Betracht kommenden Person liegt.Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Ortes des „Volkshauses”, in dem der Wohnort der in Betracht kommenden Person liegt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Feststellung der Voraussetzungen betreffend die Arbeitslosigkeit (zB Anspruch, Erhebung der Umstände, Ausdehnung der Anspruchsdauer)
Arbeitszentrum des Wohnortes des Erwerbstätigen.
Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen, Verfahren, Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit usw.
Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Wohnortes des Erwerbstätigen.
Schweden
1. Arbeitslosigkeit:
Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Erkänd arbetslöshetkassa (zugelassene Arbeitslosenkasse);
Arbeitsmarktunterstützung: Länsarbetsnämnd (regionales Arbeitskomitee).
2. Alle anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit:
Allmän forsäkringskassa (Allgemeine Versicherungskasse).
Schweiz
1. Krankheit, Mutterschaft
Die Krankenkassen, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt sind.
2. Invalidität, Alter, Tod (Renten)
Die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person zuletzt angeschlossen worden ist, wenn sie in der Schweiz wohnt;
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, wenn die in Betracht kommende Person außerhalb der Schweiz wohnt.
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der der Arbeitgeber der in Betracht kommenden Person angeschlossen ist.
4. Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war.
5. Familienleistungen
Die Familienzulagenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war.
Spanien
Für die Zugehörigkeit und die freiwillige Versicherung für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute:
la Tesorería General de la Seguridad Social
(Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).
Für Leistungen aus allen Systemen mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und der nicht auf Beiträgen beruhenden Pensionen:
Für alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:
Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit);Instituto Nacional de la Seguridad Social (römisch eins.N.S.Sitzung (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit);
Arbeitslosigkeit:
Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).Instituto Nacional de Empleo (römisch eins.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).
Sondersysteme für Seeleute:
Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).Instituto Social de la Marina (römisch eins.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).
Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen:
Instituto Nacional de Servicios Sociales (INSERSO) (Nationale Anstalt für Sozialdienste).
Türkei
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):
Sozialversicherungsanstalt (SSK);
bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod):
Sozialversicherungsanstalt der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (BAG-KUR).
Vereinigtes Königreich
Die in Anhang 1 bezeichnete zuständige Behörde.