Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

ABSCHNITT III
Bestimmungen über den Werkverkehr

Werkverkehr

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWerkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
    2. Ziffer 2
      Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
    3. Ziffer 3
      Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
    4. Ziffer 4
      Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
    5. Ziffer 5
      Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  2. Absatz 2Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
  3. Absatz 3Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.