Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Paragraph 4,

Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

  1. Ziffer eins
    für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
  2. Ziffer 2
    für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994;
  3. Ziffer 3
    für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
  4. Ziffer 4
    für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
  5. Ziffer 5
    für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
    1. Litera a
      in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
    2. Litera b
      in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.