Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
- Ziffer einsdie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
- Ziffer 2den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie
- Ziffer 3die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.