Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,
Paragraph 18 f,
14.02.2013
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.