Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 e,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

Nachtarbeit

Paragraph 18 e,

  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.