Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
  2. Absatz 2Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
  3. Absatz 3Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.