Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
- Ziffer einsdie gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
- Ziffer 2die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,.