Kraftfahrliniengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,
Paragraph 61,
14.02.2013
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.