Absatz einsDie Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
- Ziffer einsbei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
- Ziffer 2bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.