Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

Ruhepausen

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.