Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Grundqualifikation

Paragraph 44 b,

  1. Absatz eins,Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
    1. Ziffer eins
      ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
    2. Ziffer 2
      zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
    Werden die Vorschläge nach Ziffer 2, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß Paragraph 8, FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Prüfer,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
    5. Ziffer 5
      die auszustellenden Bescheinigungen,
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
    7. Ziffer 7
      der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
    8. Ziffer 8
      die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
    10. Ziffer 10
      die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.

Anmerkung

Artikel 3, Ziffer 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, lautet: "In Paragraph 44 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.". Richtig wäre: "In Paragraph 44 b, Absatz 2, vorletzter Satz wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.".

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147490