Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Text

Leiter des Betriebsdienstes

Paragraph 41,

  1. Absatz einsZur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.
  2. Absatz 2Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet;
    2. Ziffer 2
      wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Verkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt.
  3. Absatz 3Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 2, die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.
  4. Absatz 4Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.
  5. Absatz 5Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Absatz 4, ebenfalls anzuwenden.