Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
- Ziffer einsder Zuverlässigkeit,
- Ziffer 2der finanziellen Leistungsfähigkeit,
- Ziffer 3der fachlichen Eignung und
- Ziffer 4der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,
ist von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins, und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.