Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Sicherstellung

Paragraph 84,

  1. Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den Paragraphen 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.
  2. Absatz 2Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Absatz eins, genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.